Urlaubsanspruch: So viel steht Arbeitnehmern wirklich zu
Wer sich auf Jobsuche befindet, setzt den Fokus vermutlich darauf, überhaupt eine Anstellung zu finden, die der eigenen Qualifikation entspricht. Darüber hinaus sind natürlich die übrigen Konditionen wie Gehalt, Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch nicht zu unterschätzen. Dieser Aspekt wirft die Frage auf: wie viele gesetzliche Urlaubstage stehen den Arbeitnehmern wirklich zu?
Bundesurlaubsgesetz regelt Urlaubsanspruch
Der Gesetzgeber schreibt im sogenannten Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer pro Jahr gewährt werden müssen. Maßgeblich dafür ist das Alter des Arbeitsnehmers Personen sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Wer im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche angestellt ist, hat einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Urlaubstagen. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Tage, bei einer Vier-Tage-Woche nur noch 16 Tage. Pauschaler lässt sich also sagen, dass der Gesetzgeber mindestens vier Wochen Urlaub jährlich vorschreibt.
Hinzukommen kann Sonderurlaub für besondere Anlässe, wie zum Beispiel ein Umzug, die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes oder die Beerdigung naher Verwandter. Anspruch auf Sonderurlaub besteht allerdings nur dann, wenn dieser im Arbeitsvertrag explizit vermerkt ist.
Sonderregelungen für Schwerbehinderte und Minderjährige
Einigen Mitarbeitern wird allerdings ein zusätzlicher Urlaub zugebilligt. Darunter fallen beispielsweise schwerbehinderte Mitarbeiter, denen zusätzlich zu den 20 Tagen Mindesturlaub fünf weitere Urlaubstage zustehen – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche.
Ebenso eine zusätzliche Urlaubswoche erhalten Auszubildende und Angestellte, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Azubis unter 17 Jahren bekommen bei einer Fünf-Tage-Woche insgesamt 23 Urlaubstage, unter 18-Jährige immerhin noch 21 Urlaubstage. Maßgeblich ist hierfür das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Wer im Laufe des Jahres volljährig wird, hat also noch einen leicht erhöhten Urlaubsanspruch.
Freie Arbeitstage auch während der Probezeit möglich
Eine Besonderheit besteht auch im Zusammenhang mit der Probezeit. Grundsätzlich ist es in Deutschland zulässig, im Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten zu vereinbaren. Für jeden dieser sechs Monate kann der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch berechnen, der einem Zwölftel des gewährten Jahresurlaubs entspricht.
Der Unterschied zum Arbeitnehmer, der sich nicht mehr in der Probezeit befindet, besteht darin, dass nicht der volle Jahresurlaub genommen werden kann. Es ist also beispielsweise nicht möglich, bei einem seit drei Monaten bestehenden Arbeitsverhältnis zwei Wochen Urlaub zu nehmen. Das Gerücht, dass Urlaub in der Probezeit gänzlich untersagt sei, hält sich hartnäckig – ist aber letztlich ein Mythos.
Urlaubstage trotz Krankschreibung
Ebenso sieht der Gesetzgeber vor, dass die Urlaubstage in Deutschland trotz Krankheit voll genommen werden können. War es aufgrund der Krankschreibung nicht möglich, den Jahresurlaub bis zum Jahresende aufzubrauchen, kann – und muss – der Urlaub dann bis zum 31. März genommen werden. Ansonsten dürfen die gesetzlichen Urlaubstage durchaus verfallen.
Möglich ist es allerdings hier, dass unter diesen Umständen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden wird. Diese Einigung könnte beispielsweise darin bestehen, dass der nicht genommene Urlaub vergütet wird. Außerhalb dieser speziellen Situation ist dies nicht zulässig. Beim Urlaubsanspruch ist es also nicht erlaubt, die Urlaubstage in einen finanziellen Gegenwert umzurechnen und gesetzliche Urlaubstage gewissermaßen abzukaufen. Der Urlaub soll der Erholung dienen, weshalb auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Urlaub für Arbeitnehmer unzulässig ist.
Wie viele gesetzliche Urlaubstage am Stück?
Ein weiteres Thema, welches Urlaubstage in Deutschland betrifft und häufig die Gemüter erhitzt, ist die Frage, wie viel Urlaub im Stück dem Arbeitnehmer zusteht. Der Gesetzgeber hat auch hierfür Regelungen getroffen; mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage Urlaub müssen gewährt werden. Hierbei wird allerdings von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen, letztlich handelt es sich also um zwei Wochen.
Auch die Frage, ob der Vorgesetzte die Genehmigung verweigern kann, sorgt häufig für Diskussionen. Prinzipiell ist es durchaus so, dass der Arbeitgeber bei besonderen Engpässen einen Urlaub verweigern kann. Lediglich bereits genehmigte Urlaubstage können nicht ohne weiteres wieder zurückgenommen werden, in Ausnahmefällen ist allerdings sogar dies möglich – was übrigens auch gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten hat. Muss dafür eine Reise abgebrochen werden, hat der Arbeitgeber aber möglicherweise anfallende Stornokosten zu zahlen.
Es ist keine gute Idee, den Urlaubsanspruch einfach durchzusetzen, indem gesetzliche Urlaubstage einfach genommen werden, hier droht eine Abmahnung. Ein weiterer Irrglaube: häufig wird behauptet, dass Arbeitnehmer mit Kindern einen Anspruch auf Urlaubstage in Deutschland haben, wenn gerade Ferienzeit ist. Tatsächlich ist es zwar so, dass auf die Belange von Familienvätern durchaus Rücksicht genommen wird, ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht.
Urlaubsanspruch berechnen im öffentlichen Dienst
Um den eigenen Urlaubsanspruch zu berechnen sollte allerdings beachtet werden, dass es sich hier lediglich um die gesetzlichen Vorgaben handelt. Je nach Branche ist es durchaus möglich, dass Tarifverträge mit weitaus höherem Urlaubsanspruch bestehen.
Für Erzieher und Pädagogen, die in sozialen Berufen im öffentlichen Dienst angestellt sind, besteht ein tariflicher Anspruch von 30 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche sowie 36 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Insgesamt ergeben sich daraus sechs Wochen Urlaub jährlich, die sich entsprechend auch auf Teilzeitbeschäftigte umlegen lassen. Bei drei wöchentlichen Arbeitstagen werden folglich 18 Urlaubstage gewährt. Diese Anhebung der Urlaubstage wurde in der Tarifrunde von 2014 ausgehandelt, in der Tarifrunde von 2016 für den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst war der Anspruch an Urlaubstagen kein Gegenstand der Verhandlungen.
Urlaubsanspruch bei Jobsuche nicht unberücksichtigt lassen
Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs sind die Vorgaben in Deutschland demnach klar geregelt. Der Anspruch beträgt üblicherweise lediglich vier Wochen im Jahr und damit weniger, als in den meisten Arbeitsverträgen ohnehin angeboten wird. Tatsächlich liegt die faktisch gewährte Urlaubszeit im Schnitt deutlich über dieser Mindestanzahl. Im Jahre 2016 hatte der durchschnittliche Arbeitnehmer übrigens 27 Tage Urlaub. Die Mehrzahl der Tarif- und Arbeitsverträge garantiert sogar einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr. Bei der Wahl des Arbeitgebers sollte dieser Aspekt nicht ganz außer Acht gelassen werden, denn die Unterschiede sind durchaus groß.
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